Die Frage, ob Aufträge über Rettungsdienstleistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren auszuschreiben sind, hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren wiederholt beschäftigt. Sowohl das Submissionsmodell als auch das Konzessionsmodell waren Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 29.4.2010 - C-160/08 für das Submissionsmodell die Vergabepflicht festgestellt. Eine Entscheidung über das Konzessionsmodell steht noch aus.
Submissions- und Konzessionsmodell
Gegenstand von Aufträgen über Rettungsdienstleistungen sind die Notfallrettung und der Krankentransport. Auftraggeber sind Trägerkörperschaften, also Kreise, kreisfreie Städte und ggf. Zweckverbände. Bei der Vergütung des Auftragnehmers gibt es zwei unterschiedliche Modelle: das Submissions- und das Konzessionsmodell. Der Großteil der Bundesländer hat sich für das Submissionsmodell entschieden. Hierbei zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Entgelt für die Erbringung der Rettungsdienstleistungen. Der Auftraggeber refinanziert sich über die Erhebung von Gebühren bzw. Entgelten bei den Sozialversicherungsträgern.
Das Konzessionsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber keine unmittelbare Vergütung erhält. Vielmehr erhebt der Auftragnehmer selbst Entgelte bei den Sozialversicherungsträgern.
Ausschreibungspflicht für das Submissionsmodell
Bis zum Jahr 2008 war überwiegende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es keine Vergabepflicht für Rettungsdienstleistungen gebe. Zu einer Wende hat der Beschluss des BGH vom 1.12.2008 - X ZB 31/08 geführt. Der BGH hat für das sächsische Submissionsmodell entschieden, dass Rettungsdienstleistungen vergabepflichtig sind. Andernfalls hätte der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich in § 100 Abs. 2 GWB festlegen müssen, dass Rettungsdienstleistungen dem Anwendungsbereich des Vergaberechts entzogen sind.
Dieser Beschluss des BGH ist durch das Urteil des EuGH vom 29.4.2010 bestätigt worden. Der EuGH hat der bislang in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Argumentation eine Absage erteilt, dass die Erbringung von Rettungsdienstleistungen die Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand habe und somit der Bereichsausnahme des Art. 51, 62 AEUV unterfalle. Nach Auffassung des EuGH sind an die Anwendbarkeit dieser Bereichsausnahme hohe Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer muss Sonderrechte, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnisse ausüben. Nach der deutschen Rechtsprechung sollte es insofern im Wesentlichen genügen, dass der Auftragnehmer auf Mittel wie Blaulicht, Einsatzhorn sowie das durch die StVO eingeräumte Vorfahrtsrecht zurückgreifen kann und einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung leistet. Diese Befugnisse reichen indes nach Auffassung des EuGH für die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht aus. Im Ergebnis müssen daher Aufgabenträger, die den Auftragnehmer nach dem Submissionsmodell vergüten, bei der Beschaffung von Rettungsdienstleistungen die vergaberechtlichen Bestimmungen beachten.
Ausschreibungspflicht für das Konzessionsmodell?
Ungeklärt ist die Vergabepflicht für Rettungsdienstleistungen, die nach dem Konzessionsmodell vergütet werden. Das OLG München hat mit Beschluss vom 2.7.2009 - Verg 5/09 dem EuGH Fragen vorgelegt, ob die Beschaffung von Rettungsdienstleistungen nach dem bayerischen Konzessionsmodell als vergabepflichtige Dienstleistungsaufträge oder als vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen zu werten sind. Für Dienstleistungskonzessionen ist typisch, dass die Gegenleistung für die Leistungserbringung in dem Recht zur Nutzung der Leistung oder in diesem Recht zuzüglich einer Entgeltzahlung besteht. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus. Würde der EuGH das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession feststellen, so hätte dies eine vergaberechtliche Zweiteilung in Deutschland zur Folge: Rettungsdienstleistungen nach dem Submissionsmodell müssten in einem Vergabeverfahren vergeben werden; bei dem Konzessionsmodell wäre die Beschaffung vergaberechtsfrei.
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