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Kontakt: Rechtsanwälte Dr. Oliver Klöck, Dr. Walter Potthast, Andreas Haak
Der Einfluss des Vergaberechts auf Beschaffungen im Gesundheitssektor wächst. Während in den vergangenen Jahren Auftragsvergaben im so genannten Nicht-Kerngeschäft eines Krankenhauses oder die Nachfrage von Bauleistungen im Vordergrund standen, rücken zunehmend auch medizinnahe Leistungen in den Fokus des Vergaberechts. Sowohl bei der Beschaffung von hochwertigen medizinischen Geräten als auch etwa – wie im Jahr 2008 vom Bundesgerichtshof entschieden – bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an private Betreiber müssen die öffentlichen Auftraggeber die Vorgaben des GWB, der Vergabeverordnung und der Verdingungsordnungen beachten.
Die vergaberechtlichen Vorgaben stellen die Krankenhäuser, die aufgrund des Kostendrucks im Gesundheitswesen auf eine effiziente und wirtschaftliche Auftragsvergabe angewiesen sind, vor planerische, aber auch rechtliche Herausforderungen. Insbesondere bei der Vergabe von komplexen und/oder innovativen Aufträgen, wie beispielsweise dem Outsourcing medizinischer Fachabteilungen, oder auch bei der Durchführung von Public Private Partnership-Projekten sind die Krankenhäuser darauf angewiesen, dass sie das wirtschaftlich günstigste und qualitativ beste Angebot ermitteln und annehmen können.
Hierfür ist die Durchführung eines weitestgehend flexiblen Vergabeverfahrens erforderlich, in dem das Krankenhaus als öffentlicher Auftraggeber alle Aspekte des Auftrags mit jedem Bewerber bzw. interessierten Unternehmen erörtern kann und das zugleich den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern gewährleistet.
Eine mögliche Lösung stellt die Durchführung des so genannten wettbewerblichen Dialogs dar. Dieses Verfahren für die Vergabe „besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber“ wurde durch die Richtlinie 2004/18/EG eingeführt und durch § 101 Abs. 5 GWB und § 6a VgV in nationales Recht umgesetzt.
Der gegenüber den anderen Verfahrensarten weniger streng formalisierte wettbewerbliche Dialog hat bei vom öffentlichen Auftraggeber nicht hinreichend konkretisierbaren Leistungen den Vorteil, dass der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit den Unternehmen nach der Auswahlphase und vor Angebotserstellung Lösungskonzepte entwickeln und das Unternehmen durch seine Expertise und sein Know-how den zu vergebenden Auftrag mit ausgestalten kann. In der so genannten Dialogphase finden umfassende Gespräche zwischen öffentlichem Auftraggeber und den Unternehmen statt. Plant das Krankenhaus etwa die Auslagerung einzelner Fachbereiche bzw. die Durchführung eines Public Private Partnership-Projektes – mithin die Vergabe eines komplexen Vorhabens, für dessen Leistungsbeschreibung es auf das Fachwissen der Privatwirtschaft angewiesen ist – eignet sich das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs besonders. Aber auch bei der Beschaffung von innovativen medizinischen Geräten oder krankenhausspezifischer Software kann sich das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs anbieten.
Krankenhäuser sollten bei der Vergabe von besonders komplexen Aufträgen den Rat von Spezialisten mit nachgewiesener Expertise und praktischer Erfahrung im Vergaberecht einholen. Da neben den nationalen vergaberechtlichen Vorschriften auch die europarechtlichen Vorgaben zu beachten und zudem besondere Kenntnisse des Vertragsrechts und des Gesundheitswesens erforderlich sind, bietet sich eine ganzheitliche Lösung an, die den Interessen des ausschreibenden Krankenhauses gerecht wird.